BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das BAMF entscheidet bundesweit über die Asylanträge, also darüber, ob ein Geflüchteter in Deutschland bleiben kann, ob er/sie nur vorübergehend geduldet ist oder ausreisen muss. Unter dem Titel > Migrationspaket hat der Bundestag im Juni 2019 acht Gesetze verabschiedet. Die einzelnen Gesetze, die zwischen Juli 2019 und März 2020 in Kraft treten, beinhalten:
1. die Beschleunigung der Ausreise bei Ausreisepflichtigen;
2. neuer Duldungsstatus: für Auszubildende und für einwandernde Fachkräfte sowie für Geflüchtete, deren Identität unklar ist;
3. Festlegungen der Sozialleistungen, der Zuweisung des Wohnsitzes und des Datenaustauschs.
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22 Organisationen aus dem Asylbereich hatten besonders gegen die Verabschiedung von Punkt 2 des Migrationsgesetzes - "das Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ protestiert. Die Justizminister der Länder wollten nachverhandeln und dazu einen Vermittlungsausschuss einberufen. Dafür hat es im Bundesrat keine Mehrheit gegeben. Das Gesetz ist am 21.8.2019 in Kraft getreten.
Bayrisches Integrationsgesetz
Gesetzliche Regelungen zur Integration sind im bundesweit geltenden > Integrationsgesetz vom 6. August 2016 und im > Migrationspaket (im Juni 2019 verabschiedet) festgelegt. Bayern hat ein eigenes Bayrisches Integrationsgesetz verabschiedet, das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist.
Gegen das Gesetz gab es ein breites Bündnis aus GRÜNEN, SPD, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsorganisationen. Kritisiert wurde vor allem:
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Am 3.12.2019 fand vor dem bayrischen Verfassungsgerichtshof die Verhandlung und Urteilsverkündung statt – betreffend die Klage von SPD und GRÜNEN gegen das bayrische Integrationsgesetz. Als Verstoß gegen die Bayrische Landesverfassung und damit als verfassungswidrig befand das Gericht:
1. die Verpflichtung, an einem „Grundkurs über die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ teilzunehmen; das sei ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit (Münchner Merkur 4.12.2019);
2. die Verpflichtung des Rundfunks zur Vermittlung der „Leitkultur“; das sei ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit (taz 4.12.2019)
Die Präambel mit dem umstrittenen Begriff der „Leitkultur“ bleibt erhalten, ist aber kein „unmittelbar anwendbares Recht“, kann also juristisch nicht sanktioniert werden (AZ 4.12.2019).
Bayrisches Landesamt für Asyl und Rückführungen
Es wurde 1.8.2018 in Manching/Bayern eröffnet. Diese Landesoberbehörde (mit angestrebt 1000 Mitarbeiter*innen) ist zuständig für
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Der Bayrische Flüchtlingsrat kritisiert scharf, dass Aufgaben wahrgenommen würden, die in Bundes- und nicht in Landeshoheit liegen.
Die Bilanz nach einem Jahr:
Mit über 1.700 Abschiebungen und gut 5.600 freiwillige Ausreisen als Halbjahresbilanz 2019 ist der bayrische Innenminister zufrieden. (https://www.freie-radios.net, 29.7.2019).
Der Bayerische Flüchtlingsrat sieht die Behörde kritisch und spricht von "Entrechtung". Die Grünen-Landesvorsitzende Sigi Hagl warf der Staatsregierung vor, die Integration der Flüchtlinge hintenanzustellen. „Hier geht es um Abschiebung“ – nicht um Integration. (BR24, 29.7.2019)
Beschäftigungsduldung
Ab Anfang 2020 (in manchen Bundesländern auch früher) können Asylsuchende, die geduldet sind (und damit jederzeit von einer Ausweisung bedroht sind) eine Beschäftigungsduldung und nach 30 Monaten ein legales Aufenthaltsrecht erhalten. Dazu müssen sie seit mindestens einem Jahr in D geduldet sein und seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtig arbeiten.
Weitere Voraussetzungen sind: hinreichende Deutschkenntnisse, eigenes Aufkommen für den Lebensunterhalt, keine Verurteilung wegen einer Straftat und die Identität muss geklärt sein. Das Alles gilt auch für die jeweiligen Ehepartner*innen!
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Die Beschäftigungsduldung erhält nur, wer vor dem 1. August 2018 eingereist ist. Der Antrag kann jedoch bis Ende 2023 gestellt werden.
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine „gute Bleibeperspektive“. Welche Herkunftsländer dieses Kriterium erfüllen, wird halbjährlich vom BAMF festgelegt.
Seit dem 21. August 2019 zählen als Asylbewerber*innen mit »guter Bleibeperspektive« nur noch solche aus Eritrea und Syrien (www.proasyl.de, 20.8.2019). Geflüchtete aus diesen Ländern können an Fördermaßnahmen teilnehmen - wie beispielsweise an Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen (www.bamf.de).
Ebenso können Geduldete und Asylbewerber*innen mit Aufenthaltsgestattung an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen. Sind sie vor dem 1. August 2019 eingereist, beträgt die Wartezeit bis zur Teilnahme beträgt 3 Monate.
Geduldete, die nach dem 1.8.2019 eingereist sind, haben neun Monate Wartezeit. Asylbewerber*innen mit Aufenthaltsgestattung haben 15 Monate Wartezeit.
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Geflüchtete, bei denen noch nicht klar ist, ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben, erhalten nur noch Zugang zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen, wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist sind. Voraussetzung ist ein dreimonatiger Aufenthalt in Deutschland vor Förderungsbeginn. Wer nach dem Stichtag mit unklarer Bleibeperspektive einreist, hat keinen Anspruch auf Förderung mehr.
(Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 28.06.2019)
Wer als Flüchtling oder Asylbewerber*in anerkannt ist, hat ein Bleiberecht für drei Jahre in Deutschland. Danach kann sie/er einen unbefristeten Aufenthaltstitel
bekommen, wenn sich die Lage in dem Heimatland nicht geändert hat.
Die im Juni 2019 verabschiedete
> Beschäftigungsduldung ermöglicht ab Januar 2020 Asylsuchenden, die geduldet sind (und damit jederzeit von einer Ausweisung bedroht sind), nach
30 Monaten ein legales Aufenthaltsrecht zu erhalten – wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.